Beschlossene Sache: Berlin schützt 80 Prozent seiner Kleingärten per Gesetz
Was regelt das Gesetz?
Kern des Gesetzes ist der Schutz aller Kleingärten auf landeseigenen Flächen. Darunter fallen rund 56.280 Parzellen auf 2.283 Hektar, das entspricht etwa 80 Prozent aller Berliner Kleingärten. Diese Flächen dürfen künftig nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen für andere Zwecke – insbesondere bezahlbaren Wohnraum, Schulen, Kitas oder Krankenhäuser – in Anspruch genommen werden.
Für jede zulässige Inanspruchnahme gilt eine strenge Ersatzpflicht: Es müssen gleichwertige Kleingartenflächen in vergleichbarer Größe und möglichst in räumlicher Nähe geschaffen oder bereitgestellt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Gesamtfläche der Berliner Kleingärten langfristig erhalten bleibt.
Zudem wird die Beteiligung der organisierten Kleingärtner gesetzlich verankert: Der Landesverband Berlin der Gartenfreunde und die betroffenen Kleingartenorganisationen sind bei Planungen frühzeitig anzuhören. Die öffentliche Zugänglichkeit der Wege in Kleingartenanlagen wird gestärkt, um die Funktion der Gärten als Teil des städtischen Grünsystems zu sichern.
Mit dem Gesetz werden die Berliner Kleingärten erstmals nicht nur über Bebauungspläne und das Bundeskleingartengesetz, sondern zusätzlich durch ein eigenes Landesgesetz geschützt – ein bedeutender Schritt für den langfristigen Erhalt von Stadtnatur, Selbstversorgung und bezahlbarer Erholung im dicht bebauten Berlin.
Aus der Pressemitteilung vom 09.12.2025